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Von der Vision zur Nutzungsplanung
Die letzte Ortsplanung von Rapperswil-Jona ist seit 2011 in Kraft, sie entstand in Zusammenhang mit der Fusion von Rapperswil und Jona. Auf Basis des neuen Raumplanungsgesetzes des Bundes aus dem Jahr 2012 wurde das Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons St. Gallen revidiert und an Vorgaben des neuen Raumplanungsgesetztes angepasst. Es ist seit 2016 in Kraft. Das Planungs- und Baugesetz enthält für das Bauen im Kanton St. Gallen wesentliche Vorschriften. Gemeinden sind mit neuem Gesetz verpflichtet, ihre Rechtsinstrumente in Bezug auf Ortsplanung bis 2027 zu überarbeiten.
Phasen der Erarbeitung der neuen Ortsplanung
Grundlagen und Vorarbeiten (2011-2023) |
Folgend finden Sie die rechtlichen Grundlagen sowie die Resultate aus den öffentlichen Foren, die für die Erarbeitung des Masterplans 2040 relevant waren. Eidgenössische, kantonale und regionale Grundlagen
Kommunale Grundlagendokumente für den Masterplan
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Masterplan 2040: Stadtweite Entwicklung |
Der Masterplan beschäftigt sich mit der stadtweiten Entwicklung auf einer hohen Planungsebene. Für seine Erarbeitung wurden einerseits die übergeordneten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rahmenbedingen ausgewertet. Andererseits formuliert er als Resultat sechs Leitsätze, nach welcher sich die Stadt entwickeln soll. Die Leitsätze wurden in einem partizipativen Prozess mit einer Quartierbefragung und drei öffentlichen Foren erarbeitet. Leitsätze aus öffentlichen Foren:
Zudem enthält er ein Zielbild von Rapperswil-Jona im Jahr 2040 in Form einer Übersichtskarte. Der Masterplan dient als Grundlage für das Stadtentwicklungskonzept (STEK). Zielbild «Rapperswil Jona 2040» als PDF
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Inputpapier Stadtentwicklung (ISE) |
Das Inputpapier Stadtentwicklung baut auf dem Masterplan 2040. Während dieser die stadtweite Entwicklung aufzeigt, setzt sich das ISE intensiv mit der nächsttieferen Bearbeitungshöhe, nämlich den Stadtteilen auseinander. Mit dem ISE befinden wir uns also noch auf einer recht hohen Planungsebene, aber die Stossrichtung für die konkrete, parzellenscharfe Entwicklung wird hier dargelegt. Das ISE präzisiert die sechs Leitsätze aus dem Masterplan in Wort und Bild. Inputpapier Stadtentwicklung (ISE) als PDF |
Stadtentwicklungskonzept (STEK) |
Im Stadtentwicklungskonzept werden konkrete Handlungsanweisungen für definierte Gebiete und Stadtteile formuliert. Das Stadtentwicklungskonzept ist für Behörden verbindlich, nicht aber für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Das bedeutet, dass Behörden ihre Planungen und Entscheidungen daran ausrichten müssen. Für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entfaltet das Stadtentwicklungskonzept keine direkte Verbindlichkeit. Dennoch können sich für sie indirekt Verpflichtungen ergeben, sobald die rechtsverbindliche Nutzungsplanung in Kraft tritt. Denn das Stadtentwicklungskonzept basiert auf der Nutzungsplanung. Dokument in Erarbeitung, Verabschiedung voraussichtlich 2025 |
Kommunaler Richtplan |
Ein kommunaler Richtplan ist ein behördenverbindliches Planungsinstrument einer Gemeinde, das die langfristige räumliche Entwicklung steuert. Er legt die strategischen Ziele und Grundsätze für die Nutzung und Gestaltung des Gemeindegebiets fest und koordiniert verschiedene raumwirksame Aktivitäten wie Siedlungsentwicklung, Verkehr, Umwelt- und Freiraumschutz sowie Infrastrukturplanung. Da der Richtplan nur für Behörden verbindlich ist, dient er als Orientierung für nachfolgende Planungen, insbesondere für die Nutzungsplanung, die dann rechtsverbindlich für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wird. Der kommunale Richtplan wird in Abstimmung mit übergeordneten Richtplänen (kantonal oder regional) und weiteren Planungen – wie in diesem Fall mit dem Masterplan – erstellt. Dokument in Erarbeitung, Verabschiedung voraussichtlich 2027 |
Nutzungsplanung |
Die Nutzungsplanung ist ein rechtsverbindliches Planungsinstrument, das die zulässige Nutzung des Bodens innerhalb einer Gemeinde festlegt. Sie bestimmt, welche Flächen für welche Zwecke genutzt werden dürfen, etwa für Wohnen, Gewerbe, Landwirtschaft oder Naturschutz. Die Nutzungsplanung besteht aus zwei Hauptbestandteilen:
Da die Nutzungsplanung rechtsverbindlich ist, müssen sich sowohl Behörden als auch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer daran halten. Die Nutzungsplanung leitet sich aus übergeordneten Planungen wie dem kommunalen Richtplan und/oder dem Stadtentwicklungskonzept ab. In Erarbeitung, Verabschiedung voraussichtlich 2027 |
Ein konkretes Beispiel
Wir veranschaulichen die vorgestellten Instrumente anhand eines konkreten Beispiels – dem Grünraum. Da das Stadtentwicklungskonzept (STEK), der Richtplan und die Nutzungsplanung noch nicht beschlossen sind, handelt es sich um ein fiktives Beispiel.
Der Leitsatz 5 aus dem Masterplan 2040 besagt, dass ein hochwertiges Grün- und Freiraumnetz innerhalb der Siedlung geschaffen und die äussere Stadtlandschaft aufgewertet werden soll. Das heisst, die innere Stadtlandschaft soll als engmaschig verbundenes Netz aus hochwertigen, öffentlich zugänglichen Grün- und Freiräumen entwickelt werden. In unterversorgten Siedlungsgebieten werden neue multifunktionale Grünräume für alle Bevölkerungsgruppen geschaffen. Auch in Verdichtungs- und Transformationsgebieten sowie bei der Überbauung grösserer Baulücken werden zusätzliche Grünräume eingeplant.
Im Stadtentwicklungskonzept (STEK) werden auf Grundlage dieser Aussagen aus dem Masterplan konkrete Handlungsanweisungen für den kommunalen Richtplan sowie die Nutzungsplanung formuliert. Die Handlungsanweisung könnte lauten:
- Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (öBA) als Freiräume nutzen; teilweise Nutzung als Verweilort, (teilweise) Entsiegelung und Begrünung
- Beim Schulhaus Bollwies und an der Tägernaustrasse existieren zwei Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, welche als Parkierung und Entsorgungsstelle respektive für die Parkierung und als Bus-Wendeschleife genutzt werden. Diese öBA weisen Potenzial auf, mit einer Teil-Entsiegelung einen Beitrag zur Freiraumversorgung zu leisten. Jeweils eine Teilfläche ist im Sinne von Pocket-Parks als Verweilort auszugestalten.
- Die Handlungsanweisung für den Richtplan könnte lauten: Die öBA sind als öffentlicher Grünraum im Richtplan aufzunehmen.
- Die Handlungsanweisung für die Nutzungsplanung könnte lauten: Die Zonenbestimmungen für die öBA sind so anzupassen, dass die Entsiegelung mit teilweiser Ausgestaltung als Verweilort verpflichtet wird.
Im Richtplan werden basierend auf den Vorgaben des STEK konkrete Richtplaneinträge formuliert. Das STEK legt fest, dass die öBA im Richtplan als öffentlicher Grünraum ausgewiesen werden sollen. Der Richtplan definiert den zeitlichen Rahmen, die zuständige Stelle sowie die beteiligten Akteure. Konkret könnte der Richtplaneintrag wie folgt lauten:
- Die bezeichneten Bereiche sind als öffentliche Grünräume definiert. Diese Grünräume sind unter siedlungsökologischen Aspekten aufzuwerten, zu ergänzen und zu pflegen. Die Gebiete sind als attraktive Orte mit hoher Aufenthaltsqualität zu gestalten.
- Zeitrahmen: kurzfristig
- Zuständigkeit: Stadt RJ
- Beteiligte: Bevölkerung, Schulen
In der Nutzungsplanung werden auf Grundlage der Aussagen im STEK konkrete Baureglementeinträge formuliert. Das STEK besagt, dass die Zweckbestimmungen für die öBA so anzupassen sind, dass Entsiegelung und teilweise Ausgestaltung als Verweilort verpflichtend werden. Konkret könnte sich der Baureglementeintrag dazu wie folgt gestalten:
- Die Bestimmungen der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sollen eine Vorschrift für die Entsiegelung des Bodens und die Schaffung von Verweilorten erhalten (Beispiel):
- Entsiegelung und Ausgestaltung: Bei Neubau oder Sanierung (in der öBA) ist eine Entsiegelung des Bodens zur natürlichen Regenwasserversickerung vorzunehmen. Zudem ist eine teilweise Ausgestaltung als Verweilort mit Sitzgelegenheiten und Grünflächen obligatorisch.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Bau und Liegenschaften |