Inhalt
Bewilligung, Benützung des öffentlichen Grundes
Allgemeine Bedingungen und Auflagen bei der Benutzung des öffentlichen Grundes / Strassensperrungen und -umleitungen
- Die zuständige Stelle kann nur Bewilligungen für Gemeindestrassen erteilen. Ist eine Kantonsstrasse betroffen, oder eine grössere Verkehrsanordnung über einen längeren Zeitraum notwendig, so ist das Einverständnis der zuständigen kantonalen Behörde einzuholen. Ist eine Privatstrasse oder ein Flurweg betroffen, so ist das Einverständnis der Strasseneigentümer vorgängig einzuholen und dem Gesuch beizulegen.
- Allfällige weitere Bedingungen und Auflagen aus der Genehmigung der Bauplatzinstallation durch die Abteilung Bau, Liegenschaften der Stadt Rapperswil-Jona bleiben vorbehalten.
- Während der Sperrung ist zu gewährleisten, dass sämtliche Liegenschaften zugänglich sind.
- Wartezeiten sind zu vermeiden. Die Strasse soll bis unmittelbar vor und nach dem Einsatz offengehalten werden. Die bewilligten Zeiten sind zwingend einzuhalten, Ein Einsatz während den Hauptverkehrszeiten ist nicht möglich.
- Das Sichern der Baustelle inklusive Baustellen Signalisation gemäss der VSS-Norm 40886 «Signalisation von Baustellen auf Haupt- und Nebenstrassen».
- Das frühzeitige Informieren der von einer allfälligen Verkehrsanordnung betroffenen Anwohnenden sowie der Blaulichtorganisationen, Abfallentsorgung und ÖV-Betrieben ist Sache der Gesuchstellerin, resp. der Bauleitung (Infoschreiben). Eine Kopie des Schreibens ist an folgende stellen einzureichen: werkdienst@rj.sg.ch; sicherheit@rj.sg.ch; Bauverwaltung@rj.sg.ch.
- Der Gesuchsteller ist verpflichtet, den Beginn und die Beendigung der Inanspruchnahme zu melden. Bei Änderungen bezüglich Baubeginn, Bauende, Bauleitung oder Kontaktperson ist dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
- Bauarbeiten sind an Werktagen in der Zeit von 19:00 bis 07:00 Uhr und von 12:00 bis 13:00 Uhr sowie an öffentlichen Ruhetagen generell untersagt. Ausgenommen sind Arbeiten, die keinen störenden Lärm verursachen oder der kurzfristigen Bekämpfung eines Notstandes dienen.
- Die Anordnungen der Bauinstallation im eingereichten Plan sind verbindlicher Bestandteil dieser Bewilligung. Ausnahmsweise können Abweichungen durch die Behörde bewilligt werden.
- Für den Verkehrsdienst ist akkreditiertes Personal einzusetzen.
- Die lichte Breite der Durchfahrt auf Strassen muss mindestens 3.00 Meter betragen und zu jeder Zeit gewährleistet sein. Die Fahrzeuge der Blaulichtorganisationen sowie die Busbetriebe sind jederzeit zu priorisieren.
- Für Fussgänger ist auf dem Trottoir jederzeit ein Durchgang von mind. 1.50 Meter und eine lichte Höhe von mindestens 2.50 Meter zu gewährleisten. Die Sicherheit von Dritten / Passanten ist jederzeit zu gewährleisten.
- Allfällige Verkehrsumleitungen sind mit dem Werkdienst der Stadt Rapperswil-Jona abzusprechen und durch diesen gegen Verrechnung zu Lasten des Gesuchstellers aufzustellen.
- Der Gesuchsteller hat nach Ende der Arbeiten allfällige Signalisationen abzudrehen oder zu sammeln, damit die Strasse oder Trottoir für den Verkehr wieder freigegeben sind und sich beim Werkdienst der Stadt Rapperswil-Jona abzumelden.
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Art der Nutzung |
Zone |
Nicht kommerzielle Nutzung |
Kommerzielle Nutzung |
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Parkplätze |
1 (z.B. Tüchi) |
Fr. 5.00 |
Fr. 10.00 |
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2 |
Fr. 4.00 | Fr. 8.00 | |
| 3 (z.B. Grünfeld und übrige PP) |
Fr. 3.00 | Fr. 6.00 | |
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Öffentlicher Grund |
Fr. 0.10 pro m2 |
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Der Aufwand und das Signalisations- und Absperrmaterial werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Zugehörige Objekte
| Name | Telefon | Kontakt |
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| Werkdienst | 055 225 74 50 | Kontaktformular |
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