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Stadtverwaltung Rapperswil-JonaSt. Gallerstrasse 40
8645 Jona

Öffnungszeiten

Montag
08.30 - 11.30 Uhr / 13.15 - 18.30 Uhr

Dienstag
08.30 - 11.30 Uhr

Mittwoch
08.30 - 11.30 Uhr / 13.15 - 16.30 Uhr

Donnerstag
08.30 - 11.30 Uhr

Freitag
08.30 - 11.30 Uhr / 13.15 - 16.30 Uhr

telefonische Erreichbarkeit

Inhalt

Gastgewerbe

Die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit sowie der Kleinhandel mit gebrannten Wassern setzt gemäss Gastwirtschaftsgesetz im Kanton St. Gallen ein Patent voraus.
Zuständig für Bewilligungen auf dem Gebiet der Stadt Rapperswil-Jona ist die Sicherheitsverwaltung.

Gastgewerbepatent für einen Betrieb

Gastgewerbliche Tätigkeiten sind nach Gastwirtschaftsgesetz des Kanton St. Gallen bewilligungspflichtig. Wenn Sie einen Gastwirtschaftsbetrieb eröffnen oder einen bestehenden Betrieb übernehmen möchten, haben Sie bei der Sicherheitsverwaltung mindestens einen Monat vor der Eröffnung / der Übernahme ein Patentgesuch inklusive aller relevanten Dokumente einzureichen.

Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:

  • die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle.
  • die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat.
  • die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.

Die Stadt Rapperswil-Jona erteilt das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb, wenn der Gesuchstellende:

  • handlungsfähig ist
    Nachweis durch Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde
  • charakterlich geeignet ist
    Nachweis durch Strafregisterauszug
  • Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet
    Nachweis über die notwendigen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und
    Suchtprävention
  • zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist
    Nachweis durch Arbeits- oder Mietvertrag

Für die Erteilung eines Gastgewerbepatents ist nachstehendes Gesuch komplett auszufüllen und mit allen Beilagen bis spätestens einen Monat vor Patentbeginn bei der Sicherheitsverwaltung einzureichen.

 

Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern

Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist nach Gastwirtschaftsgesetz des Kanton St. Gallen bewilligungspflichtig. Wenn Sie in einem Betrieb gebrannte Wasser über die Gasse verkaufen möchten, haben Sie bei der Sicherheitsverwaltung mindestens einen Monat vor der Eröffnung / der Übernahme ein Patentgesuch inklusive aller relevanten Dokumente einzureichen. Das Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist an dieselben Voraussetzungen gebunden wie das Gastgewerbepatent.

Für die Erteilung eines Patents ist nachstehendes Gesuch komplett auszufüllen und mit allen Beilagen bis spätestens einen Monat vor Patentbeginn bei der Sicherheitsverwaltung einzureichen.

 

Gastgewerbepatent für einen Anlass

Die Bestimmungen für das Gastgewerbepatent für einen Anlass sind unter der Dienstleistung Veranstaltungsbewilligungen beschrieben.

 

Schliessungszeit verkürzen / Öffnungszeit verlängern

In der Stadt Rapperswil-Jona dauert die allgemeine Schliessungszeit für gastgewerbliche Betriebe von 00:00 bis 05.00 Uhr. Für die Folgenächte von Freitag und Samstag ist die Schliessung von 01.00 Uhr bis 05.00 Uhr festgelegt.

Für bestimmte Anlässe kann die Schliessungszeit auf Gesuch verkürzt werden. Davon ausgenommen sind die hohen Feiertage. Ein entsprechender Antrag ist bei einer klaglosen und vorschriftsgemässen Betriebsführung durch die Patentinhaberin / den Patentinhaber an die Sicherheitsverwaltung zu richten. Gesetzesgrundlage bildet Art. 19 des Gastwirtschaftsgesetzes vom 26.11.1995 (Stand 01.11.2020).

Die Vorschriften gemäss Immissionsschutzregelment, insbesondere die Nachtruhe ab 22:00 Uhr bzw. 23:00 Uhr ist einzuhalten. Während den Monaten Mai bis September, jeweils freitags und samstags bzw. an Vorabenden von öffentlichen Ruhetagen, dauert die Nachtzeit von 23:00 Uhr bis 07:00 Uhr.

Gemäss Gastwirtschaftsreglement (SRRJ 553.001) wird die Schliessungszeit für folgende wiederkehrende Veranstaltungen verkürzt bzw. aufgehoben.

 

Ausserordentliche Schliessungszeit für die Nächte von:

Fasnachtsdienstag   bis 02:00 Uhr
Frühlingsfest (Freitag & Samstag) bis 02:00 Uhr
Blues’n’Jazz Festival bis 02:00 Uhr
1. August bis 02:00 Uhr
Seenachtsfest bis 02:00 Uhr
Schübeldonnerstag aufgehoben
Silvester aufgehoben


Verkürzungen der Schliessungszeit gelten ausschliesslich für den Betrieb im Lokalinnern und finden folglich keine Anwendung für Aussenwirtschaften.

Für die Erteilung der Bewilligung zur Verkürzung der Schliessungszeit ist nachstehendes Gesuch komplett auszufüllen und bis spätestens eine Woche vor dem Anlass bei der Sicherheitsverwaltung einzureichen. Die Verkürzung der Schliessungszeit ist erst nach der Rücksendung der schriftlichen Bestätigung verbindlich.

Kosten pro Verkürzung bis 02:00 Uhr: CHF 30.—
 

 

Aussenwirtschaften

Die Errichtung und der Betrieb einer Aussenwirtschaft auf öffentlichem, wie auch auf privatem Grund bedarf einer Bewilligung. Sie wird nur erteilt, wenn keine Aussenwirtschaft auf eigenem Grund und Boden vorhanden ist, resp. eingerichtet werden kann.

Die Bewilligung ist bei der Stadtverwaltung, Fachbereich Baubewilligungen, zu beantragen. Bewilligungen für Restaurationen auf öffentlichem Grund sind kostenpflichtig und saisonal befristet.

 

Weitere Informationen

Hier finden Sie weitere Informationen zu Themen, die das Gastgewerbe betreffen.

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