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Verwaltungsgericht heisst Beschwerde von Hanspeter Raetzo betreffend Zuständigkeit für den Landverkauf an die SinoSwiss Technopark (Switzerland) AG gut

10. Juli 2024
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Beschwerde von Hanspeter Raetzo betreffend die Zuständigkeit für den Landverkauf der Stadt an die SinoSwiss Technopark AG gutgeheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz, das Departement des Innern, zurückgewiesen.

Hanspeter Raetzo erhob gegen den Verkauf eines Grundstücks im Schachen an die SinoSwiss Technopark (Switzerland) AG durch die Stadt eine aufsichtsrechtliche Anzeige. Hanspeter Raetzo machte geltend, die Stadt hätte den Landverkauf dem fakultativen Referendum unterstellen müssen. 

Bis zur Revision der Gemeindeordnung konnte der Stadtrat in eigener Kompetenz Grundstücke im Wert von bis zu 2 Mio. Franken veräussern. Massgebend war gemäss dem damals geltenden Anhang 2 zur Gemeindeordnung der amtliche Verkehrswert, nicht der effektive Verkaufspreis. Die Schätzungen des amtlichen Verkehrswerts für das Grundstück im Schachen beliefen sich auf einen Wert, der gemäss der damals geltenden Gemeindeordnung im Zuständigkeitsbereich des Stadtrates lag. Der Stadtrat stellte sich deshalb auf den Standpunkt, dass das fakultative Referendum nicht zur Anwendung kommt. Diese Auffassung wurde von der ersten Instanz, dem Departement des Innern, geschützt, indem der Anzeige von Hanspeter Raetzo keine Folge geleistet wurde.

Hanspeter Raetzo hat gegen den Entscheid des Departements des Innern in der Folge beim Verwaltungsgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2024 gutgeheissen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht inhaltlich nicht abschliessend entschieden, sondern den Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Grundlagen für die Feststellung des Grundstückschätzwerts seien ungenügend, und es sei eine unabhängige Schätzung vorzunehmen. Zudem habe das Departement des Innern die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht richtig behandelt. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig und könnte beim Bundesgericht angefochten werden.

Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts St. Gallen, welches die Zuständigkeit des Stadtrates für den Verkauf des Grundstücks in Frage stellt, muss der Stadtrat die offenen rechtlichen Fragen und die Auswirkungen dieses Urteils klären. Der SinoSwiss Technopark (Switzerland) AG kann daher bis auf weiteres auch keine Baubewilligung erteilt werden. Der Stadtrat wird über das weitere Vorgehen zu gegebener Zeit erneut informieren.

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