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Abstimmungsgutachten Stadtparlament

20. Januar 2023
Im Abstimmungsgutachten zum Stadtparlament kann aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlagen keine Meinungsäusserung des Nein-Komitees publiziert werden. Das Abstimmungsgutachten informiert sachlich und umfassend über eine allfällige Einführung eines Stadtparlaments.

Das Vorgehen der Stadt basiert auf den geltenden rechtlichen Grundlagen. Die Stadtkanzlei hat dies dem Nein-Komitee auf Anfrage bereits wiederholt dargelegt. Das Gemeindegesetz legt fest, dass den Stimmberechtigten vor jeder Abstimmung über eine Sachvorlage das Gutachten des Rates bekannt zu geben ist (Art. 71 Abs. 1 Bst. a Gemeindegesetz, sGS 151.2; GG). Ausschliesslich ein Initiativ- oder das Referendumskomitee kann für den erläuternden Bericht eine kurze und sachliche Stellungnahme verfassen (Art. 1ter Gesetz über Referendum und Initiative, sGS 125.1; RIG). Bei der Parlamentsvorlage handelt es sich aber um eine Sachvorlage des Stadtrats und nicht um eine Initiative oder ein Referendum. Würde die Stadt im Sinne einer Ausnahme eine Stellungnahme des Nein-Komitees zulassen, könnte dies aufgrund der mangelnden rechtlichen Grundlagen wiederum durch eine Abstimmungsbeschwerde beanstandet werden.

Der Stadtrat unterbreitet den Stimmberechtigten ein Abstimmungsgutachten, das einen Entscheid gestützt auf eine sachliche und umfassende Information ermöglicht. Es basiert zudem weitgehend auf dem Gutachten der Bürgerversammlung vom 3. November 2022, welches zu keinen Beanstandungen Anlass gab. Das Gebot der Sachlichkeit ist nach Auffassung der Stadt vollumfänglich erfüllt. Dies wurde dem Nein-Komitee auf Anfrage mitgeteilt.

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