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Urteil Verwaltungsgericht zur Abstimmungsbeschwerde «Klimaartikel»

9. Dezember 2021
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen weist die Abstimmungsbeschwerde betreffend Klimaartikel (Urnenabstimmung vom 25. Oktober 2020 über den 4. Nachtrag zur Gemeindeordnung) von Pablo Blöchlinger und Hanspeter Raetzo ab.

Die Bürgerschaft stimmte an der Bürgerversammlung vom 6. Juni 2019 einem Antrag in der allgemeinen Umfrage zu, wonach sich die Stadt zu den Pariser Klimazielen bekennen und das Ziel, den Treibhausgasausstoss bis spätestens im Jahr 2040 auf Netto Null zu reduzieren, erreichen soll.

Der Stadtrat hat sich in einem fachlich begleiteten Gesetzgebungsprozess mit dem Anliegen auseinandergesetzt. Dabei kam er zum Schluss, dass das Netto-Null-Ziel für Treibhausgasemissionen bis 2050 und nicht bis 2040 realistisch ist. Deshalb beantragte er der Bürgerschaft in Abweichung der ursprünglichen Formulierung des Klimaartikels ein Netto-Null-Ziel bis ins Jahr 2050. Coronabedingt sagte er die Bürgerversammlung vom September 2020 ab und verwies das Geschäft an die Urne. Die Stimmbevölkerung stimmte dem Klimaartikel mit 72,3 Prozent zu.

Die Beschwerdeführer rügten die inhaltliche Abweichung bezüglich Netto-Null-Ziel in der Abstimmungsvorlage sowie den Verweis des Geschäfts an die Urne. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde bereits aus formellen Gründen ab, ohne eine inhaltliche Überprüfung der erhobenen Rüge vorzunehmen. Die Beschwerdeführer reichten ihre Beschwerde nach Ablauf der vierzehntägigen Beschwerdefrist seit Bekanntwerden der Beschwerdegründe ein und verwirkten dadurch ihr Recht auf Anfechtung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Abstimmungsbeschwerde wurde in erster Instanz bereits vom Departement des Innern abgewiesen, worauf die Beschwerdeführer den Entscheid an das Verwaltungsgericht weiterzogen.

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