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Klimaartikel (4. Nachtrag zur Gemeindeordnung): Departement des Innern weist Abstimmungsbeschwerde ab

27. Mai 2021
Das Departement des Innern weist die Abstimmungsbeschwerde von Pablo Blöchlinger und Hanspeter Raetzo zur Urnenabstimmung vom 25. Oktober 2020 über den Klimaartikel ab. Die Anpassung des an der Bürgerversammlung vom 6. Juni 2019 überwiesenen Antrags sowie das Verweisen des Geschäfts an die Urne waren rechtmässig.

Die Bürgerschaft hiess an der Bürgerversammlung vom 6. Juni 2019 einen Antrag in der allgemeinen Umfrage gut, wonach sich die Stadt zu den Pariser Klimazielen bekenne und das Ziel, den Treibhausgasausstoss bis spätestens im Jahr 2040 auf netto null zu reduzieren, erreichen soll.

Der Stadtrat hat sich in einem fachlich begleiteten Gesetzgebungsprozess mit dem Anliegen auseinandergesetzt. Dabei kam er zum Schluss, dass das Netto-Null-Ziel für Treibhausgasemissionen bis 2050 und nicht bis 2040 realistisch ist. Deshalb beantragte er der Bürgerschaft in Abweichung der ursprünglichen Formulierung des Klimaartikels ein Netto-Null-Ziel bis ins Jahr 2050.

Das Gemeindegesetz hält fest, dass der Stadtrat Urnenabstimmungen über unaufschiebbare Geschäfte anordnet, wenn ausserordentliche Verhältnisse die Durchführung einer Bürgerversammlung verhindern. Nach zwei abgesagten Bürgerversammlungen war im Sommer 2020 – also bereits über ein Jahr nach der Antragstellung – nach wie vor unklar, wann die nächste Bürgersammlung würde stattfinden können. Vor diesem Hintergrund und auf Wunsch der Parteien, insbesondere der Klimaallianz, bot der Stadtrat Hand zu einer Urnenabstimmung im Oktober 2020. Die Stimmbevölkerung stimmte dem Klimaartikel mit 72,3 Prozent zu.

Das Departement des Innern kommt zum Schluss, dass der Stadtrat den Antrag betreffend Klimaartikel aus der Bürgerversammlung vom 6. Juni 2019 begutachtet habe und der Bürgerschaft entsprechend seiner Abklärungen Antrag stellte. Das liege im Zuständigkeitsberiech des Stadtrats. Die von den Beschwerdeführern gerügten Anpassungen im Klimaartikel seien somit rechtmässig. Die Vorlage des Klimaartikels an der Urne anstatt an der Bürgerversammlung sei unter Berücksichtigung des zeitlichen Aspekts und den besonderen Umständen nicht zu beanstanden. Die Abstimmungsbeschwerde wurde demzufolge abgewiesen. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

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