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Werkleitungsbau und Aufbrüche öffentlicher Grund
Einwilligung für den öffentlichen Werkleitungsbau
Für Bauarbeiten betreffend öffentliche Werkleitungen ist eine «Kommunale Einwilligung für den öffentlichen Werkleitungsbau» notwendig. Sofern eine kantonale Stellungnahme erforderlich ist, wird diese durch die Stadt eingefordert.
Bitte reichen Sie die Unterlagen vorerst nur elektronisch (bauverwaltung@rj.sg.ch) ein. Nach einer ersten Sichtung werden wir mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Falls Sie Fragen zum Ausfüllen des Gesuchformulars oder den weiteren einzureichenden Unterlagen haben, gibt Ihnen gerne der Fachbereich Baubewilligungen und Dienste Auskunft.
Hier geht es zum "Gesuch um kommunale Einwilligung für den öffentlichen Werkleitungsbau"
Hier geht es zum Merkblatt "Einwilligungsverfahren für den öffentlichen Werkleitungsbau"
Aufbrüche öffentlicher Grund
Aufbrüche des öffentlichen Grunds (Strassen, Plätze, Anlagen) bedürfen einer Bewilligung durch die Stadt. Bevor Sie die «Aufbruchbewilligung» beantragen können, benötigen Sie eine «Kommunale Einwilligung für den Werkleitungsbau» oder allenfalls eine «Baubewilligung». Im Falle eines Notfalls kann die «Aufbruch-/Verlegungsbewilligung» nachträglich gemeldet werden.
Bitte füllen Sie das Onlineformular aus. Zum Formular gelangen Sie über untenstehenden Link.
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| Werkdienst | 055 225 74 50 | Kontaktformular |