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Mobilfunkantenne Gubelfeldstrasse nicht bewilligt

13. Februar 2012
Die Bau- und Umweltkommission der Stadt lehnt das Baugesuch der Swisscom zur Errichtung einer neuen Antenne für den Mobilfunk bei der SBB-Station Kempraten aus Gründen des Ortsbildschutzes ab.
Ende 2005 hatte die Swisscom ein Baugesuch für eine neue Antennenanlage bei der SBB-Station Kempraten eingereicht. Dagegen wurden rund 150 Einsprachen erhoben und bis zum Bundesgericht weitergezogen. Dieses hiess die Beschwerde gut, weil bei der Berechnung der Strahlenbelastung der Umgebung die sog. Walderwiese nicht einbezogen worden war. Dieses als Bauland eingezonte Grundstück hatte der Kanton St. Gallen als Eigentümer als Standort der Zufahrt zum Verkehrsentlastungs-Tunnel vorgesehen. Trotzdem hätte es nach bundesgerichtlichem Urteil in die Belastungsberechnung einbezogen werden müssen, weil die künftige tatsächliche Nutzung nicht mit letzter Sicherheit feststand.

Die Swisscom reichte daher anfangs 2011 ein neues, angepasstes Baugesuch ein. Zwischenzeitlich hatte die Stadt Rapperswil-Jona in der Revision der Ortsplanung eine neue Bestimmung betreffend Errichtung von Mobilfunkanlagen ins Baureglement und ebenso in die Natur- und Denkmalschutzverordnung aufgenommen. Diese verbieten die Erstellung von Mobilfunkanlagen innerhalb sowie im unmittelbaren Sichtfeld des landschaftlich empfindlichen Siedlungsgebiets bzw. von Schutzgebieten und Schutzobjekten. Diese beiden städtischen Reglemente sind vom Kanton genehmigt worden und rechtskräftig.

Im Sichtbereich der geplanten Antenne befinden sich mehrere geschützte Liegenschaften, und das Gelände nordwestlich davon ist als landschaftlich empfindliches Siedlungsgebiet ausgeschieden. Bauten und Anlagen haben darauf Rücksicht zu nehmen. Die Bau- und Umweltkommission erachtet den rund 20 m hohen und im Durchmesser 40 bis 20 cm dicken Mast samt der massiven eigentlichen Antenne am Mastkopf als Störung der Schutzgegenstände. Demgegenüber sei der Wunsch eines Teils der Bevölkerung, überall und jederzeit auch Angebote konsumieren zu können, die weit über die Grundversorgung mit Telefonie und SMS hinausgehen, tiefer einzustufen. Das Baugesuch wurde daher abgelehnt. Der Gesuchstellerin steht es frei, diesen Entscheid beim Baudepartement des Kantons St. Gallen anzufechten.