Inhalt
Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen
Allgemein
Um ein Einbürgerungsgesuch stellen zu können, müssen ausländische Staatsangehörige verschieden materielle Voraussetzungen erfüllen. Sind diese nicht erfüllt, wird empfohlen, auf die Einreichung eines Gesuches zu verzichten. Die Bürgerrechtsamt berät im Zweifelsfall gerne. Die Beratung sowie das Gesuchformular kann mit folgendem Formular beantragt werden: «Erstanfrage Einbürgerung»
Das Bürgerrechtsamt berät gesuchstellende Personen bei allen Fragen zur Einbürgerung und ist im ordentlichen Einbürgerungsverfahren für die Annahme der Gesuche sowie die administrative Bearbeitung zuständig.
Das Einbürgerungsverfahren erfolgt über drei Stufen. Voraussetzung zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts ist die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts, des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.
1. Einbürgerung im Allgemeinen Verfahren
a) Wohnsitzvoraussetzungen
Ausländerinnen und Ausländer, die in der Stadt Rapperswil-Jona wohnen und die über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügen (Art. 9 des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht; sGS 121.1), können ein Gesuch um Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts stellen, wenn sie die letzten fünf Jahre ununterbrochen in der politischen Gemeinde wohnen.
Zusätzlich müssen auch die bundesrechtlichen Voraussetzungen an die Wohnsitzdauer müssen erfüllt sein. (Art. 15 des Bürgerrechtsgesetz; SR 141.0). Im Normalfall sind 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz vorausgesetzt. Diese Frist muss von beiden Ehepartnern erfüllt sein. Die Jahre, welche der Bewerber/die Bewerberin zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gewohnt hat, zählen doppelt. An den Aufenthalt angerechnet werden die gesamte Wohnsitzdauer mit B-Bewilligung bzw. Niederlassungsbewilligung sowie die F-Bewilligung zur Hälfte. Die Wohnsitzdauer der N- und L-Bewilligungen wird nicht angerechnet.
Als Wohnsitz gilt für Ausländerinnen und Ausländer Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen. Das bedeutet, dass der Aufenthalt in der Schweiz behördlich bewilligt sein muss.
Bei Wegzug in einen anderen Kanton oder eine andere Gemeinde bleiben derjenige Kanton und diejenige Gemeinde zuständig, wo das Gesuch eingereicht wurde. Vorausgesetzt, das Gesuch wurde durch die Gemeinde bereits an den Kanton weitergeleitet.
Minderjährige
Minderjährige mit Wohnsitz im Kanton werden in der Regel in die Einbürgerung der gesuchstellenden Person einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausübt. Kinder, die das 10. Altersjahr vollendet haben, müssen seit wenigstens zwei Jahren in der politischen Gemeinde wohnen.
b) Eignungsvoraussetzungen
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen die Anforderungen an die Eignung nach Art. 12 bis 14 des Gesetzes über das St. Galler Bürgerrecht erfüllen (sGS 121.1).
Geeignet ist, wer integriert und mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut ist.
I. Integration
Ausländerinnen und Ausländer sind gemäss Art. 13 des Gesetzes über das St. Galler Bürgerrecht (sGS 121.1) integriert, wenn sie:
- die rechtsstaatliche Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung respektieren und dies in einer schriftlichen Erklärung bekunden;
- den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekunden;
- in geordneten finanziellen Verhältnissen leben;
- soziale Beziehungen am Arbeitsplatz, in Nachbarschaft, Gemeinde, Ortsteil, Quartier, Kirche oder anderen Institutionen pflegen;
- die Integration der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners fördern und unterstützen;
- ihre Erziehungsverantwortung gegenüber ihren unmündigen Kindern wahrnehmen;
- über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügen.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss über einen Sprachnachweis verfügen, der die Sprachkompetenzen bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachverfahren entspricht.
Ordentliche Einbürgerungen (Art. 12 Abs. 1 Bst. c BüG, Art. 13 BRG, Art. 2 BRV)
Das kantonale Bürgerrechtsgesetz regelt in Ergänzung zu Art. 13 Abs. 1 Bst. g BüG, dass Ausländerinnen auf Ausländer über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügen müssen. Über gute Deutschkenntnisse verfügt, gestützt auf Art. 2 der BRV, wer wenigstens das Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) erreicht. Die gilt für die schriftlichen und mündlichen Sprachkompetenzen.
fide – Deutsch in der Schweiz )
Liste der anerkannten Sprachzertifikate zum Nachweis der Sprachkompetenzen im Rahmen von ausländer- und bürgerrechtlichen Verfahren:
Staatssekretariat für Migration – Sprachanforderungen
Sprachzertifikate, die nicht den Qualitätskriterien entsprechen, werden weder von den zuständigen kantonalen Behörden noch vom Staatssekretariat für Migration anerkannt.
Ausnahmen
In Ausnahmefällen ist ein Deutschtest nicht erforderlich. Vorausgesetzt ist, dass die notwendigen Deutschkenntnisse offenkundig vorhanden sind. Das ist bspw. dann der Fall, wenn gesuchstellende Personen deutscher Muttersprache sind oder sie hier aufgewachsen sind und die Schule besucht haben. In Zweifelsfällen wird der Einbürgerungsrat verlangen, dass die Deutschkenntnisse durch einen Test nachgewiesen werden.
II. Vertraut sein mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen
Mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen ist insbesondere vertraut, wer
- am öffentlichen Geschehen interessiert ist, darüber Bescheid weiss und sich daran beteiligt;
- die Grundsätze von Staatsaufbau und Geschichte kennt.
Staatskundenachweis
Die Stadt Rapperswil-Jona setzt für die Einbürgerung einen Staatskundetest voraus. Betroffen sind gesuchstellende Personen, die nicht mindestens fünf Schuljahre in der Schweiz absolviert haben oder ihre Staatskundekenntnisse anderweitig nachweisen können. Ein Staatskundekurs muss jedoch nicht absolviert werden. Der Staatskundetest kann am Standort Rapperswil-Jona absolviert werden.
Informationen zu den Kurs- und Prüfungsterminen finden Sie auf der Seite der «ARGE Bilang».
2. Ablauf Verfahren
Schritt 1: Einreichung des ausgefüllten Gesuchformulars samt Beilagen
Das vollständig ausgefüllte Einbürgerungsgesuch ist mit den notwendigen Beilagen (Bezug Gesuch und Merkblatt Beilagen beim Bürgerrechtsamt Rapperswil-Jona) an folgende Adresse einreichen:
Stadt Rapperswil-Jona, Bürgerrechtsamt, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona
- Die Gesuche müssen die Originalunterschrift der gesuchstellenden Personen über 16 Jahre tragen. Wenn eine minderjährige oder verbeiständete Person das Einbürgerungsgesuch stellt oder ein Elternteil nicht in die Einbürgerung einbezogen ist, hat der sorgeberechtigte Elternteil oder die Beiständin/der Beistand zu unterschreiben.
Schritt 2: Prüfung des Gesuchs
Das Bürgerrechtsamt prüft im Auftrag des Einbürgerungsrats das Gesuch auf Vollständigkeit und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen. Sind die formellen Voraussetzungen (Wohnsitzvoraussetzungen etc.) nicht erfüllt oder die Unterlagen unvollständig, informiert das Bürgerrechtsamt die gesuchstellende Person.
Schritt 3: Einbürgerungsgespräch
Das Bürgerrechtsamt lädt die gesuchstellende/n Person/en zu einem Einbürgerungsgespräch ein. In diesem Gespräch mit einem Mitglied des Einbürgerungsrats und einer Vertretung des Bürgerrechtsamts wird die Eignung der gesuchstellenden Person/en geprüft.
Das Einbürgerungsdossier inklusive Gesprächsprotokoll geht danach an den gesamten Einbürgerungsrat zur Beschlussfassung.
Schritt 4: Beschluss des Einbürgerungsrats
Der zuständige Einbürgerungsrat beschliesst über das Einbürgerungsgesuch. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und beabsichtigt der Einbürgerungsrat das Gesuch abzulehnen, gibt er der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug des Gesuchs.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt oder wird das Gesuch nicht zurückgezogen, eröffnet der Einbürgerungsrat der gesuchstellenden Person den Einbürgerungsentscheid. Die Verfügung des Einbürgerungsrats kann innert 14 Tagen seit der Eröffnung beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen mit Rekurs angefochten werden.
Schritt 5: Amtliche Publikation und Verfahren der öffentlichen Auflage
Stimmt der Einbürgerungsrat der Einbürgerung zu, erstellt er ein Auflagedossier. Dieses enthält:
- das Einbürgerungsgesuch mit Bewerbungsschreiben und Fotografie
- Angaben über die Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der politischen Gemeinde
- die Verfügung des Einbürgerungsrats über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts mit summarischer Begründung
Der Einbürgerungsrat veröffentlicht seinen Beschluss auf der Publikationsplattform des Kantons St. Gallen, auf der Webseite der Stadt Rapperswil-Jona sowie einmalig in der örtlichen Linth Zeitung. Er gibt dabei folgende Daten der gesuchstellenden und der in die Einbürgerung mit einbezogenen Personen bekannt:
- Familienname und Vorname
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit
- Wohnadresse
Der Einbürgungsrat informiert mit der Publikation, dass das Auflagedossier während 30 Tagen öffentlich aufgelegt wird, in das Dossier Einsicht genommen werden und gegen den Einbürgerungsbeschluss innert der Auflagefrist schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden kann.
Zur Einsprache berechtigt sind alle in der Stadt Rapperswil-Jona stimmberechtigte Einwohnerinnen und Einwohner.
Schritt 6: Vorgehen nach Ablauf der Einsprachefrist
Keine Einsprache eingegangen:
Wenn keine Einsprache erhoben wird, eröffnet der Einbürgerungsrat der gesuchstellenden Person den Einbürgerungsbeschluss mit Verfügung. Danach reicht das Bürgerechtsamt, im Auftrag des Einbürgerungsrates, das Dossier an den Kanton St. Gallen weiter. Der Kanton holt beim Bundesamt für Migration die Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein. Gestützt auf diese Bewilligung erteilt die Regierung des Kantons St. Gallen das Kantonsbürgerrecht. Im Anschluss kann der Schweizer Pass beantragt werden.
Einsprache eingegangen:
Der Einbürgerungsrat entscheidet über die Gültigkeit einer Einsprache. Ist die Einsprache gültig, wird nach dem Verfahren gemäss Art. 27 bis 33 des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht vorgegangen; sGS 121.1).
Schritt 7: Entscheid durch die Bürgerversammlung der Stadt Rapperswil-Jona
Ist gültig Einsprache erhoben worden und werden weder Einsprache noch Einbürgerungsgesuch zurückgezogen, leitet der Einbürgerungsrat das Gesuch mit zustimmendem oder ablehnendem Antrag an die Bürgerversammlung weiter. Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zum Rückzug des Gesuchs, wenn er beabsichtigt, der Bürgerversammlung Ablehnung zu beantragen.
Das Gutachten des Einbürgerungsrats an das Stadtparlament enthält folgende Angaben:
- Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Geburtsort der gesuchstellenden Person und der in die Einbürgerung einbezogenen Personen
- Ausführungen zu Zivilstand und familiären Verhältnissen
- Staatsangehörigkeit
- Wohnadresse
- Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der politischen Gemeinde
- zusammenfassende Wiedergabe der in der Einsprache enthaltenen Begründung sowie der Stellungnahme der gesuchstellenden Person
- Beurteilung von Einsprache und Stellungnahme durch den Einbürgerungsrat.
Der Einbürgerungsrat kann im Gutachten Ausführungen zu besuchten Schulen und absolvierten Ausbildungen sowie zur Berufstätigkeit und zum beruflichen Lebenslauf machen.
Der Einbürgerungsrat eröffnet der gesuchstellenden Person den Einbürgerungsbeschluss der Stimmberechtigten. Gegen den Einbürgerungsbeschluss kann innert 14 Tagen seit der Eröffnung beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen Rekurs erhoben werden. Mit der Verfügung wird auch die Einbürgerungsgebühr veranlagt.
Schritt 8: Erteilung des Kantonsbürgerrechts
Ist das Gesuch von den Stimmberechtigten gutgeheissen worden, leitet das Bürgerrechtsamt es mit den erforderlichen Unterlagen zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem Amt für Bürgerrecht des Kantons St. Gallen weiter.
Der Kanton holt beim Bundesamt für Migration die Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein. Gestützt auf diese Bewilligung erteilt die Regierung des Kantons St. Gallen das Kantonsbürgerrecht.
Schritt 9: Beantragung des Schweizer Passes
Gestützt auf die Mitteilung der Regierung über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts kann der Schweizer Pass beantragt werden.
Zugehörige Objekte
Name |
---|
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Bürgerrechtsamt | 055 225 72 40 | Kontaktformular |
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Präsidiales |