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Einbürgerung von «Schweizerinnen und Schweizer»
Schweizerinnen und Schweizer können ein Gesuch um Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts stellen.
Verfahren der Besonderen Einbürgerung
Wohnsitzvoraussetzungen
Schweizerinnen und Schweizern wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht auf Ersuchen erteilt, wenn sie wenigstens fünf Jahre in der politischen Gemeinde wohnen (Verfahren der Besonderen Einbürgerung, Art. 105 Abs. 1 der Kantonsverfassung; sGS 111.1)
Die Wohnsitzvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Gesuchstellung wie auch des Entscheides des Einbürgerungsrats erfüllt sein.
In diesen Fällen entscheidet der zuständige Einbürgerungsrat abschliessend über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts; die Regierung entscheidet im Anschluss über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, sofern das Kantonsbürgerrecht nicht schon besteht.
Ablauf Verfahren der Besonderen Einbürgerung
1. Einreichung Gesuchformular
Das vollständig ausgefüllte Einbürgerungsgesuch ist bei dem Bürgerrechtsamt, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona, einzureichen.
Die Gesuche müssen die Originalunterschrift der gesuchstellenden Personen über 18 Jahre tragen. Wenn eine minderjährige, bevormundete und/oder verbeiständete Person das Einbürgerungsgesuch stellt oder ein Elternteil nicht in die Einbürgerung einbezogen ist, hat der sorgeberechtigte Elternteil oder die Beiständin/der Beistand zu unterschreiben. Des Weiteren ist ein aktueller, originaler Personenstandsausweis (Einzelpersonen) oder Familienausweis (Familien) beizulegen. Die Ausweise können beim Zivilstandsamt des derzeitigen Heimatortes bestellt werden und dürfen nicht älter als 6 Monate sein.
2. Prüfung des Gesuchs
Das Bürgerrechtsamt prüft im Auftrag des zuständigen Einbürgerungsrats das Gesuch auf Vollständigkeit und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen (Wohnsitzfrist, etc.). Sind die Voraussetzung nicht erfüllt oder die Unterlagen unvollständig eingereicht, informiert das Bürgerrechtsamt die gesuchstellenden Personen.
3. Erteilung des Bürgerrechts
Sind die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt, entscheidet der zuständige Einbürgerungsrat abschliessend über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts. Die gesuchstellenden Personen erhalten eine entsprechende Verfügung mit Rechtmittelbelehrung. Mit der Verfügung wird auch die Gebühr für die Einbürgerung veranlagt.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und beabsichtigt der Einbürgerungsrat das Gesuch abzulehnen, gibt er der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug des Gesuchs.
4. Erteilung des Kantonsbürgerrechts
Bei Gesuchstellenden die bereits über das Kantonsbürgerrecht, bzw. über einen Heimatort im Kanton St Gallen verfügen, wird die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts bereits mit dem Beschluss der politischen Gemeinde rechtswirksam. Damit ist die Einbürgerung abgeschlossen und sie wird im Zivilstandsregister beurkundet.
Gesuchstellende Personen, die noch nicht über das Kantonsbürgerrecht des Kantons St. Gallen verfügen wird die Einbürgerung erst mit dem Beschluss der Regierung rechtskräftig. Zu diesem Zweck werden die Gesuchunterlagen dem Amt für Gemeinden und Bürgerrecht des Kantons St. Gallen übermittelt. Das Einbürgerungsverfahren ist im Kanton ebenfalls gebührenpflichtig. Mit dem Entscheid der Regierung ist die Einbürgerung abgeschlossen und wird im Zivilstandsregister beurkundet.
Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen
Schweizerinnen und Schweizer, die weniger als fünf Jahre in der politischen Gemeinde wohnen, können ein Gesuch um Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts im Verfahren der Allgemeinen Einbürgerung stellen.
In diesen Fällen beschliesst der Einbürgerungsrat über die Erteilung des Gemeinde- und des Ortsbürgerrechts. Anschliessend gibt er die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der Stadt Rapperswil-Jona bekannt und legt seinen Beschluss öffentlich auf.
Stimmberechtigte der politischen Gemeinde können beim Einbürgerungsrat nach Massgabe des Gesetzes schriftlich und begründet Einsprache gegen die Einbürgerung erheben.
Über Einbürgerungen, gegen die gültige Einsprache erhoben wurde, entscheidet der Stadtrat. Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Bürgerrechtsamt | 055 225 72 40 | Kontaktformular |
Name | Telefon | Kontakt |
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Präsidiales |