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Stadtverwaltung Rapperswil-JonaSt. Gallerstrasse 40
8645 Jona

Öffnungszeiten

Montag
08.30 - 11.30 Uhr / 13.15 - 18.30 Uhr

Dienstag
08.30 - 11.30 Uhr

Mittwoch
08.30 - 11.30 Uhr / 13.15 - 16.30 Uhr

Donnerstag
08.30 - 11.30 Uhr

Freitag
08.30 - 11.30 Uhr / 13.15 - 16.30 Uhr

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Inhalt

Baubewilligungsverfahren

Wer Bauten und Anlagen errichtet oder ändert braucht eine Bewilligung der Gemeinde. Bewilligungspflichtig sind gemäss Art. 78 Baugesetz insbesondere:
  • Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten jeder Art
  • Ersatz oder Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnische Anlagen
  • Bauliche Veränderungen im Innern mit baupolizeilich erheblichen Auswirkungen, wie Einbau und Abänderung von Liftanlagen, Umbauten mit statischen Änderungen von Bedeutung
  • Provisorische Bauten
  • Abstellflächen und Schutzvorrichtungen für Motorfahrzeuge
  • Tank- und Siloanlagen
  • Mauern und Einfriedungen von mehr als 1,2 Meter Höhe längs öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen sowie von mehr als 1,8 Meter Höhe längs Grundstückgrenzen
  • Eingreifende Veränderungen des Geländes
  • Langfristiges Abstellen ausgedienter Motorfahrzeuge im Freien
  • Privatstrassen einschliesslich Zufahrten zu öffentlichen Strassen
  • Langfristiges Aufstellen von Wohnwagen ausserhalb bewilligter Camping- und Zeltplätze
  • Zweckänderungen, die Einwirkungen auf die Umgebung oder eine Vergrösserung des Benützerkreises zur Folge haben

Die Bauverwaltung berät Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und wickelt das gesamte Baubewilligungsverfahrens von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Antragstellung an die Bau- und Umweltkommission ab. Ausserdem koordiniert sie die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung.

Fragen über feuerpolizeiliche Belange beantwortet Ihnen der Feuerschutzbeamte (Tel. 055 225 70 70). Er berät Sie gerne, damit möglichst schon in der Planung von Bau- oder Umbauvorhaben feuerpolizeiliche Massnahmen berücksichtig werden können.

Die Baugesuchsformulare können Sie selbstverständlich auch über unseren Online-Schalter beziehen. Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben gibt die Bauverwaltung gerne Auskunft.

Wir wünschen Ihnen für das Bauvorhaben viel Erfolg.

Nicht bewilligungspflichtig sind Anlagen nach Privatrecht wie z. B. Bretterwände, Einfriedungen und Mauern bis 1.80 m Höhe oder Gartenzäune. Auch Pflanzen fallen nicht unter das Baurecht. Die privatrechtlichen Vorschriften finden Sie im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EGzZGB ab Artikel 96. Wichtige Abstandsvorschriften für Einfriedungen und Pflanzen finden sich im Übrigen auch in Art. 104 Strassengesetz.

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