
DienstleistungenBaubewilligungsverfahrenWer Bauten und Anlagen errichtet oder ändert braucht eine Bewilligung der Gemeinde. Bewilligungspflichtig sind gemäss Art. 78 Baugesetz insbesondere:
Die Bauverwaltung berät Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und wickelt das gesamte Baubewilligungsverfahrens von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Antragstellung an die Bau- und Umweltkommission ab. Ausserdem koordinieren sie die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung. Fragen über feuerpolizeiliche Belange beantwortet Ihnen der Feuerschutzbeamte (Tel. 055 225 70 90). Er berät Sie gerne, damit möglichst schon in der Planung von Bau- oder Umbauvorhaben feuerpolizeiliche Massnahmen berücksichtig werden können. Die Baugesuchsformulare können Sie selbstverständlich auch über unseren Online-Schalter beziehen. Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben gibt die Bauverwaltung gerne Auskunft. Wir wünschen Ihnen für das Bauvorhaben viel Erfolg. Nicht bewilligungspflichtig sind Anlagen nach Privatrecht wie z. B. Bretterwände, Einfriedungen und Mauern bis 1.80 m Höhe oder Gartenzäune. Auch Pflanzen fallen nicht unter das Baurecht. Die privatrechtlichen Vorschriften finden Sie im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EGzZGB ab Artikel 96. Wichtige Abstandsvorschriften für Einfriedungen und Pflanzen finden sich im Übrigen auch in Art. 104 Strassengesetz. Online-DiensteDer Online-Schalter steht Ihnen an 365 Tagen pro Jahr und 24 Stunden täglich zur Verfügung.Mit der Nutzung des Internetangebotes der Stadt Rapperswil-Jona anerkennen Sie die Nutzungsbedingungen.
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