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Inhalt

Auflageverfahren für Teilrevision des Baureglements

15. August 2017
Der Stadtrat legt vom 14. August bis 12. September 2017 die Teilrevision des kommunalen Baureglements öffentlich auf. Mit den vorgesehenen Änderungen können die verwaltungsinternen Verfahrensabläufe vereinfacht und das bestehende Baureglement im Sinne des neuen kantonalen Planungs- und Baugesetzes wo möglich frühzeitig umgesetzt werden. Nach dem Inkrafttreten des neuen kantonalen Planungs- und Baugesetzes sind keine Teilrevisionen von kommunalen Baureglementen mehr möglich.
Am 1. Oktober 2017 tritt im Kanton St. Gallen das neue Planungs- und Baugesetz (PBG) in Kraft. Der Kantonsrat beauftragte die Regierung im Jahre 2005 mit der Gutheissung der Motion „Revision Baugesetz“, ein neues Baugesetz zu erarbeiten. Gemäss dieser Motion verfolgt die Totalrevision primär zwei Ziele: Einerseits sind mit dem neuen Gesetz spürbare materielle und verfahrensmässige Vereinfachungen herbeizuführen, anderseits ist die Eigenverantwortung des Bauherrn zu stärken.

Das neue kantonale Baugesetz erfordert innert zehn Jahren eine Totalrevision des kommunalen Baureglements sowie auch des Zonenplans und der Schutzverordnung. Einige wichtige Neuerungen kann die Stadt mit einer punktuellen Teilrevision des Baureglements auch noch nach altem Recht vornehmen. Der Stadtrat beabsichtigt, von dieser Möglichkeit im Vorfeld einer zeitaufwendigen Gesamtrevision des Baureglements Gebrauch zu machen.

Änderungen Baureglement
Der Stadtrat sieht vor, folgende Artikel des gültigen Baureglements vor dem 1. Oktober 2017 mit einem Nachtrag anzupassen:
  • Art. 2 und Art. 2a Zuständigkeiten; Delegationsnorm
  • Art. 8 Regelbauvorschriften – Verzicht auf den grossen Grenzabstand
  • Art. 9 Löschung Mehrlängenzuschlag
  • Art. 15 Abs. 7 Dachvorsprünge
  • Art. 18 Anpassung Dächer und Umgebung (Terrainveränderungen)
  • Art. 20 Abs. 1, Ausfahrten, Vorplätze und Parkfelder

Auf die Streichung der Ausnützungsziffer vor dem 1. Oktober 2017 soll verzichtet werden. Es ist mit der Gesamtrevision des Baureglements zu prüfen, ob eine ersatzlose Aufhebung der Ausnützungsziffer oder ein Ersatz durch die Baumassenziffer, die das PBG als einzige Dichteziffer vorsieht, verfolgt wird.

Unter Art. 2 und 2a des gültigen Baureglements sind die Zuständigkeit, die Bauberatung und der Rechtsschutz geregelt. Neu wird eine Delegationsnorm für Vorbescheide und Vernehmlassungen in Rekursverfahren an die Bau- und Umweltkommission festgesetzt. Mit dieser Anpassung werden die Zuständigkeiten innerhalb der Stadtverwaltung geklärt und die verwaltungsinternen Verfahrensabläufe vereinfacht.

Der grosse Grenzabstand ist im PBG nicht länger als Regelmass vorgesehen. Er wird im Baureglement daher ersatzlos gestrichen.

Die Regelung des Mehrlängenzuschlags wird mit der Einführung des PBG aus den Regelbauvorschriften entfernt. Der Mehrlängenzuschlag wird entsprechend im Baureglement vollständig aufgehoben.

Neu dürfen Dachvorsprünge von Hauptbauten bis zu 1.5 m in den Grenzabstand ragen. Bisher war die Regelung auf Neben- und Anbauten und maximal 1.0 m beschränkt.

Die Regelung der Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster in Art. 18 „Dächer und Umgebung“ werden teilweise ersetzt. Neu darf die Gesamtfläche aller Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster pro Dachseite nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gesamtdachfläche (exkl. Dachvorsprünge) umfassen.

Unter Art. 18 «Dächer und Umgebung» werden ferner die Bestimmungen zu Terrainveränderungen und Stützkonstruktionen ergänzt. Die Bestimmung der maximal zulässigen Schütthöhe von 2.5 m wird beibehalten. Böschungen oder Stützkonstruktionen ab 0.5 m Höhe müssen neu einen Grenzabstand von mindestens 0.5 m einhalten. Stützkonstruktionen mit einer Höhe von über 1.8 m müssen mit einem Steigungswinkel von 1:1 gestaffelt oder angeböscht werden. Nur mit der Zustimmung des Nachbarn kann die Böschung bzw. Stützkonstruktion bis an die Grenze gestellt werden.