Kopfzeile

Kontakt

Stadtverwaltung Rapperswil-JonaSt. Gallerstrasse 40
8645 Jona

Öffnungszeiten

Montag
08.30 - 11.30 Uhr / 13.15 - 18.30 Uhr

Dienstag
08.30 - 11.30 Uhr

Mittwoch
08.30 - 11.30 Uhr / 13.15 - 16.30 Uhr

Donnerstag
08.30 - 11.30 Uhr

Freitag
08.30 - 11.30 Uhr / 13.15 - 16.30 Uhr

telefonische Erreichbarkeit

Inhalt

Strassenprojekt Rütistrasse – Vernehmlassungsverfahren nach Art. 35 des Strassengesetzes

15. August 2017
Vom 15. August bis 23. September 2017 liegt das Projekt Rütistrasse gemäss kantonalem Strassengesetz zum fakultativen Referendum auf. Das Projekt beinhaltet Massnahmen für die Sicherung der Zufahrten für drei geplante Überbauungen.
Für die Grundstücke entlang der Rütistrasse, Abschnitt Kreuzackerstrasse bis Holzwiesstrasse, wurden durch die Grundeigentümer drei Überbauungspläne erarbeitet. Die Überbauungen „Chrüzacher I + II“ nördlich der Rütistrasse sollen hauptsächlich via Kreuzackerstrasse und Rütistrasse erschlossen werden. Die Erschliessung der Überbauung „Rütistrasse Süd“ soll hauptsächlich über die Meienbergstrasse erfolgen.

Damit die Zufahrten zu den Überbauungen gesichert werden können, sind Anpassungen an der Rütistrasse und am Knoten Rütistrasse/Kreuzackerstrasse notwendig. Da es sich dabei um eine Kantonsstrasse handelt, ist der Kanton zuständig. Der Kanton hat das Strassenbauprojekt durch das Ingenieurbüro F. Preisig AG, St. Gallen, erarbeiten lassen.

Zu Beginn der Überbauungsplanungen und der Strassenprojektierung hat der Kanton verschiedene Abklärungen zur direkten Arealerschliessung ab der Kantonsstrasse und der Busbevorzugung vorgenommen. Aufgrund der Platzverhältnisse wird auf eine separate Busspur verzichtet. Stattdessen soll der Bus in diesem Abschnitt als sogenannter „Bulkführer“ funktionieren. Das heisst, die Bushaltestelle Schönau wird als Fahrbahnhaltestelle erstellt, und der Bus hat anschliessend bis zur Kreuzackerstrasse (oder allenfalls auch bis zur Lenggiserstrasse) normalerweise freie Fahrt und ist entsprechend bevorzugt. Auf die Wartezeit für den motorisierten Individualverkehr hat die Bulkführerschaft des Busses in Kombination mit der Lichtsignalanlage keinen Einfluss.

Das Projekt
Das Strassenprojekt umfasst folgende Massnahmen:
  • Knotenumbau Rüti-/Kreuzackerstrasse, Vollausbau Lichtsignalanlage;
  • Neue Spuraufteilungen und Fussgängerübergänge;
  • Sanierung des Oberbaus und Stassenentwässerung;
  • Ausbau Rad-/Gehweg über die gesamte Sanierungslänge;
  • Verschiebung und Neubau der Bushaltestellen Schönau;
  • Neubau Gehweg Knoten Rüti-/Kreuzackerstrasse bis Parzelle 3036;
  • Neubau Gehweg zwischen Bushaltestelle Schönau und Meienbergstrasse;
  • Neubau Rad-/Gehweg zwischen Meienberg- und Holzwiesstrasse.
Nach Art. 35 des Strassengesetzes (sGS 732.1; StrG) ist die betroffene Gemeinde bei der Projektierung anzuhören.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 des Strassengesetzes beträgt der Anteil der politischen Gemeinde 35 Prozent der Kosten für Rad- und Gehwege. Im vorliegenden Projekt sind dies Fr. 204‘800.—. Der gesamte Kostenvoranschlag beläuft sich auf Fr. 2‘635‘000.—, womit der stadträtliche Beschluss dem fakultativen Referendum untersteht.

Vernehmlassungsverfahren nach Strassengesetz
Die Stadt ist eingeladen, zum Projekt gemäss Art. 35 des Strassengesetzes Stellung zu nehmen. Der Stadtrat begrüsst das Projekt. Mit dem vorliegenden Strassenprojekt werden die Voraussetzungen für eine hinreichende Erschliessung der geplanten Überbauungen „Chrüzacker I + II“ sowie „Rütistrasse Süd“ und damit für deren Realisierbarkeit geschaffen. Die Stadt war zu jeder Zeit in die Projektierung involviert und konnte ihre Anliegen einbringen.

Das Vorprojekt erfüllt die Erfordernisse im Hinblick auf die städtische Verkehrspolitik und die künftigen Überbauungen Chrüzacher I und II sowie Rütistrasse Süd. Eine Kapazitätserhöhung für den Motorfahrzeugverkehr ist damit nicht verbunden. Detailanpassungen sind bis zum Abschluss des Auflageprojekts und des Ausführungsprojekts weiterhin möglich.

Bei Gesamtprojektkosten von über 2 Mio. Franken ist der entsprechende Stadtratsbeschluss gemäss Art. 39 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit Art. 21 ff. GO dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Die Referendumsfrist beginnt am 15. August und endet am 23. September 2017. Für das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens sind 500 gültige Unterschriften erforderlich.

Das Projekt wird im Herbst 2017 der Regierung unterbreitet und anschliessend die öffentliche Projektauflage durchgeführt. Mit der Ausführung ist frühestens 2018 zu rechnen.