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Wohnen in Rapperswil-Jona
Unter den 'Häufigen Fragen' (FAQ) zum Wohnen erfahren Sie,
- wie Sie am besten eine Wohnung finden
- weshalb Sie eher eine Wohnung mieten statt sie zu kaufen
- was eine Wohnung kostet
- was von Mietern erwartet wird und was Sie erwarten dürfen
- wo Sie sich beraten lassen können.
FAQs
Frage |
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Das Bundesamt für Wohnungswesen informiert in 19 Sprachen über das Wohnen in der Schweiz. Auf den Internetseiten www.homegate.ch und www.comparis.ch lassen sich Wohnungen nach Regionen, Mietzins oder anderen Kriterien suchen. Sie können ausserdem nach Listen von Baugenossenschaften und Immobilienverwaltungen forschen. Die preisgünstigen Mietwohnungen finden Sie bei Baugenossenschaften (BG). Einige verlangen eine Beteiligung durch Anteilscheine.
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Erkundigen Sie sich nach den lokalen Gepflogenheiten. Meistens ist keine eingehende Bewerbung notwendig, sondern Sie erhalten die Möglichkeit, ein Formular auszufüllen. Mit zunehmender Wohnungsknappheit, anerbietet sich allenfalls untenstehendes Vorgehen:
Bei einer kleineren WG unterzeichnen alle Bewohner den Mietvertrag und haften solidarisch für die ganze Wohnung. Bei einer grösseren WG sind es meist 2 - 3 Vertragsnehmer und die übrigen Personen wohnen in einer Art Untervermietung. Personenwechsel in der Wohnung oder WG müssen zwingend dem Vermieter und der Einwohnerkontrolle innert Frist gemeldet werden.
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Beim Abwägen helfen folgende Kriterien
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In der Schweiz leben zwei von drei Personen in einer Mietwohnung und nicht im eigenen Haus. Als Mieter oder Mieterin ‚leihen’ Sie eine Wohnung vom Vermieter und bezahlen für diese Wohnung einen monatlichen Preis (Miete/Mietzins). Der Mieter kauft keine Wohnung, sondern bewohnt sie für eine bestimmte Zeit. Ihm gehört dieser Wohnraum während der Zeit, in der er Miete bezahlt. Alle Mietobjekte, dazu gehören auch Wände, Böden, Türen, etc. haben eine gewisse Lebensdauer. Für diese Lebensdauer bezahlen sie Miete. Ein „einfacher" Spannteppich zum Beispiel hat eine Lebensdauer von 10 Jahren. Dann ist er amortisiert und durch Ihre Miete abbezahlt. Im Mietzins inbegriffen sind Keller- evtl. Estrichabteil, Veloraum und Treppenhaus. Eventuell auf die eigene (Strom-)Rechnung gehen Waschküchen- und Trockenraumbenutzung. Viele Vermieter beauftragen eine Liegenschaftsverwaltung, damit diese in ihrem Auftrag alles mit den Mietern regelt. In diesem Fall ist die Liegenschaftsverwaltung die Kontaktstelle für die Mieter. Mieter und Vermieter schliessen einen schriftlichen Mietvertrag ab. Mit der Unterschrift verpflichten sich beide Seiten, die darin getroffenen Abmachungen zu respektieren. Bauliche Veränderungen an der Wohnung dürfen – mit einigen Ausnahmen - nur in Absprache mit dem Vermieter ausgeführt werden. In jedem Fall kann aber verlangt werden, dass beim Auszug wieder der ursprüngliche Zustand hergestellt wird. Der Mietvertrag muss aufbewahrt werden. Die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages und enthält Regeln, welche das friedliche und ordentliche Zusammenleben innerhalb des Hauses gewährleisten sollen. Darin stehen zum Beispiel Regeln betreffend Nachtruhe, Waschküche, Ordnung im Treppenhaus, Haustiere und anderes mehr. Zu beachten ist ebenfalls das Polizeireglement von Rapperswil-Jona, welches der Hausordnung vorgeht. |
Vorteile: Nachteile: Wohneigentum wird wie folgt unterschieden:
Beim Kauf von Wohneigentum stehen die finanziellen Verhältnisse des Erwerbers im Vordergrund. Zu beachten ist diesbezüglich, dass mindestens 20% aus eigenen Mitteln bestritten werden muss. Die restlichen Mittel werden mit einer Hypothek einer Bank oder Pensionskasse oder evtl. mit einem Darlehen aus dem Bekanntenkreis erworben. Die zinsliche Belastung inkl. Nebenkosten sollte nicht höher als ein Drittel des Einkommens betragen. Bei der Vorreservierung von Wohneigentum wird eine Anzahlung von 5 - 10% der Bau- oder Kaufsumme fällig. |
Beim Einzug werden die Wohnung oder das Eigenheim gemeinsam kontrolliert. Grosse und kleine Schäden müssen in einem Eintrittsprotokoll genau festgehalten und der Zeitpunkt der Instandstellung festgehalten werden. Das Protokoll ist in doppelter Ausfertigung zu erstellen und muss bis zum Auszug aus der Wohnung aufbewahrt werden. Es dient dem Mieter auch als Beweisstück, dass gewisse Schäden nicht während seiner Zeit entstanden sind. Später auftretende Mängel können bis 15 Tage nach dem Einzugstermin geltend gemacht werden und sind dem Vermieter innert Frist schriftlich mitzuteilen. |
Das Depot (respektive die Kaution) dient dem Vermieter als Sicherheit für allfällige vom Mieter verursachte Schäden in der Wohnung. Es beträgt maximal drei Monatsmieten. Die Zahlung erfolgt auf ein Mietkautionskonto und lautet auf den Namen des Mieters (Deklaration im Steuerformular). Üblicherweise wird das Depot nach dem Auszug aus der Wohnung zurückerstattet. Der Vermieter darf jedoch bis zu einem Jahr nach dem Auszug des Mieters das Depot zurückbehalten, wegen den versteckten Mängeln. Auch kann der Vermieter böswillig seine Unterschrift nicht geben. Antworten auf Fragen betreffend Kaution finden Sie beim Beobachter. |
Neben dem monatlichen Mietzins, der im Mietvertrag vereinbart wurde, muss noch mit folgenden zusätzlichen Kosten gerechnet werden:
Der Mietzins einer Wohnung variert je nach Lage, Grösse, Stockwerk und Ausstattung. Dieser kann knapp unter 1000.-- bis mehrere tausend Franken pro Monat betragen.
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Der Vermieter darf den Mietzins erhöhen, muss aber ein offizielles Formular verwenden, klare Gründe angeben und mit den entsprechenden Zahlen belegen. Als solche Gründe können Renovationen, Umbauten oder allgemeine, wertvermehrende Investitionen genannt werden. Wenn der Mieter mit der Mietzinserhöhung nicht einverstanden ist, hat er 30 Tage Zeit, in schriftlicher Form, dagegen anzukämpfen (vgl. Kapitel 14). Wenn die Nationalbank den Referenzzinssatz senkt kann der Mieter beim Vermieter ein Begehren um Senkung des Mietzinses stellen. Ob sich dies für Sie lohnt können Sie mit folgendem Link errechnen: www.mieterverband.ch/smv_mz_berechnung.0.html |
Beim Auszug wird die Wohnung vom Mieter und vom Vermieter genau kontrolliert. Grossen Wert wird auf die Reinigung einer abzugebenden Wohnung gelegt. Wie die Wohnung zu hinterlassen ist, ist im Mietvertrag erwähnt oder wird spätestens bei der Kündigung vom Vermieter schriftlich bekannt gegeben. Werden Mängel in der Reinigung festgestellt, müssen diese durch den Mieter behoben werden. Unterlässt er dies, kann die Nachreinigung in Rechnung gestellt werden. Grosse und kleine Schäden werden im Austrittsprotokoll festgehalten. Vor dem Unterschreiben sollte der Mieter genau verstanden haben, was im Protokoll steht. Denn mit seiner Unterschrift bestätigt er, dass die Mängel eingesehen worden sind. Je nach Formulierung verpflichtet er sich ausserdem, die Kosten für die im Protokoll aufgeführten Reparaturen zu übernehmen. |
Sowohl der Mieter als auch der Vermieter können die Wohnung kündigen. Eine Kündigung muss immer in schriftlicher Form erfolgen. Es empfiehlt sich, das Schreiben ‚eingeschrieben’ zu senden. Sie müssen ausserdem die im Vertrag festgehaltenen Fristen und Termine beachten. Die übliche Kündigungsfrist ist dem Vertrag zu entnehmen und beträgt gewöhnlich 3 Monate. Der Vermieter muss ein offizielles Formular ausfüllen für eine Kündigung. Bei Eheleuten oder mehreren Parteien, welche den Mietvertrag unterschrieben haben, muss der Vermieter jedem Einzelnen eine Kündigung eingeschrieben schicken. Wer eine Kündigung erhält und nicht damit einverstanden ist, hat 30 Tage Zeit, mit einem eingeschriebenen Brief dagegen Einspruch zu erheben (vgl. Kapitel 14). Eine ausserterminliche Kündigung ist unter gegenseitiger Absprache möglich, beispielsweise wenn Sie dem Vermieter einen akzeptablen Nachmieter besorgen. Bei der Kündigung einer Wohnung ist es ratsam, dies auch dem Elektrizitätswerk, der Gasversorgung, der Wasserversorgung, Radio-TV und der Telefongesellschaft mitzuteilen, da dies nicht zwingend Sache des Vermieters ist (meist genügt hier ein Telefonanruf). Das Notieren der Zählerstände hilft Ihnen für Klarheit. Im Weiteren sind an Adressänderungen für Zeitungsabonnemente und Nachsendungen bei der Post zu denken. |
Schäden/Mängel, welche in der Wohnung vom Mieter selbst repariert werden können und welche bis zu CHF 150.- kosten, gehen zu Lasten des Mieters; zum Beispiel das Ersetzen von Filtern im Dampfabzug oder von Duschschläuchen. Reparaturen, die nicht selbst vorgenommen werden können und für welche eine Fachperson zugezogen werden muss, gehen zu Lasten des Vermieters. Wird selbstwillig etwas kaputt gemacht, so muss der Mieter für den Schaden aufkommen. Empfehlenswert ist der Abschluss einer Hausratversicherung und einer Haftpflichtversicherung. Mehr dazu unter www.mieterverband.ch/ostschweiz |
Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse informiert in allen Fragen rund um das Mieten, zum Beispiel bei Kündigungen, Mietzinserhöhungen oder Depotrückgabe. Zudem vermittelt sie in Streitfällen zwischen Mietern und Vermietern. Die Beratungen und Verhandlungen sind kostenlos. An die Beratung müssen alle Unterlagen mitgenommen werden, vor allem natürlich der Mietvertrag. Die Webseite des Mieterverbands enthält viele Informationen für die Mieter. Ausserdem werden kostenpflichtige Dienstleistungen angeboten. Ein Infoblatt in 19 Sprachen des Bundes hilft Ihnen weiter. |
Die Hausratsversicherung bietet Versicherungsschutz bei Schäden am versicherten Hausrat durch Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasser. Die Hausratsversicherung ist nicht obligatorisch. Sie deckt den Hausrat des Policeninhabers sowie den seiner Mitbewohner bei obigen Ereignissen. Es ist darauf zu achten, dass bei Vertragsabschluss durch den Versicherungsagenten eine Schätzung des Hausrats vorgenommen wird, um eine Reduktion der Entschädigung infolge Unterversicherung zu vermeiden. |
Die von Ihnen vertraglich gemietete Wohnung ist ihr "geschütztes Reich". Niemand ausser Ihnen oder Ihren Mitbewohnern ist befugt Ihre Wohnung gegen Ihren Willen zu betreten. Dies betrifft insbesondere auch den Vermieter, welcher ohne Ihre ausdrückliche Erlaubnis keinen Wohnungsschlüssel zu Ihrer Wohnung zurückbehalten darf. Das Wohnverhalten in einer gemieteten Wohnung (zB. Mehrfamilien-Wohnsiedlung) untersteht gewissen Regeln die in den wichtigsten Punkten in der Hausordnung festgehalten werden. Es ist daher empfehlenswert sich durch den Hauswart oder den Vermieter informieren zu lassen. Fehlt ein Hauswart, so ist sicher eine langjährige Mieterin oder ein Mieter bereit, Sie über das Formelle wie zB Waschküchenbenutzung und allgemeine Räume, Schliessverhältnisse etc. Ihres neuen Wohndomizils zu informieren. Falls notwendig sollten Sie eine sprachkundige Hilfsperson beiziehen. Je nach Quartier und Wohnobjekt kann sich das Wohnverhalten der Mitbewohner sehr unterschiedlich gestalten. Ob Sie ein Haustier in ihrer Wohnung halten dürfen, sollten Sie vor Vertragsabschluss mit dem Vermieter abklären. Falls Sie an einem guten Einvernehmen mit den Nachbarn interessiert sind, sollten Sie sich diesen in den ersten zwei Wochen vorstellen. Eine Absprache mit dem Hauswart ist allenfalls sinnvoll. Tipp: Begrüssen Sie ihre Nachbarn als Erste(r) im Treppenhaus. Laden Sie die Mieter zu einem Begrüssungsapéro in ihre Wohnung ein. Vermeiden Sie Lärm (Musik, Staubsaugen, Hämmern, Türknallen) zwischen 22.00 – 07.00 Uhr und 12.00 – 13.30 Uhr. Ergeben sich Probleme mit Mietern oder Zuständen, versuchen Sie diese in direktem Kontakt mit den Betroffenen zu lösen. Bei Streitigkeiten helfen Ihnen eventuell der Hauswart oder die Hausverwaltung weiter. Bei gravierenden Vorkommnissen wenden Sie sich an die Polizei (Notruf 117) oder die Feuerwehr (Notruf 118). |