Vernehmlassungsverfahren zur Stadtplanung

04.07.2008

Die dritte Phase des Vereinigungsprozesses von Rapperswil-Jona beinhaltet die Neuerarbeitung der Stadtplanung sowie der verschiedenen kommunalen Erlasse.

Zur Neubearbeitung der Stadtplanung gehören der Zonen- und Richtplan, das Baureglement, die Natur- und Denkmalschutzverordnung, die Altstadtverordnung, das Parkplatzreglement und weitere Erlasse. Nach der Vorbereitung in der Interessengemeinschaft Raumentwicklung und Verkehr (IG RUV), in der die Parteien, Verbände, Quartiervereine usw. vertreten sind, in der Bau- und Umweltkommission sowie im Stadtrat erfolgt als nächster Schritt der Einbezug der Bevölkerung an Info-Veranstaltungen und im öffentlichen Vernehmlassungsverfahren.

Sonderausgabe RJournal
In alle Haushalte wurde Mitte2008 ein RJournal-Spezial verteilt, das der „Stadtplanung“ gewidmet ist und die gesamte Thematik in geraffter Form aufnimmt und der näheren Erläuterung dieses Gesamtpaketes dient.

Vier Info-Veranstaltungen
Verteilt auf das Stadtgebiet und mit unterschiedlichen Schwerpunktthemen fanden zwischen Mitte Juni und anfangs Juli  an vier verschiedenen Orten Quartierveranstaltungen statt.

Detailunterlagen liegen im Stadthaus bereit und sind ins Internet gestellt
Im Vorraum der Bauverwaltung im zweiten Obergeschoss des Stadthauses liegen die verschiedenen Unterlagen zur öffentlichen Einsicht bereit. Der Zonenplan, der Richtplan und der Schutzplan mit den Natur- und Denkmalschutzobjekte wie auch der Ortsbildschutzgebiete können dort eingesehen werden. Im Bedarfsfall erstellt die Bauverwaltung für Planausschnitte Kopien. Es steht dort auch ein Stadtplanungs-Ordner mit sämtlichen Dokumenten wie Stadtplanungsbericht, Rechtsinstrumente und Richtplankarte mit –kartei zur Einsicht bereit. Ferner kann auf der Bauverwaltung leihweise ein Planungsordner für 2 – 3 Tage zur Einsicht zu Hause abgeholt werden. Zudem können via Internet unter www.rapperswil-jona.ch - Aktuelles die Unterlagen abgerufen werden.

Vernehmlassungsfrist bis 31. August 2008
Zu den verschiedenen Erlassen kann innert der Vernehmlassungsfrist bis Ende August 2008 schriftlich zuhanden der Stadt Rapperswil-Jona, Revision Stadtplanung, Postfach 2160, 8645 Jona, Stellung genommen werden. Auf telefonische Voranmeldung steht der Projektleiter Stadtplanung Josef Thoma (055 225 70 25) gerne für offene Fragen zur Verfügung oder nimmt Hinweise entgegen.

Mobilfunkkonzept für Rapperswil-Jona

Die Errichtung neuer Mobilfunkanlagen wird in der Bevölkerung sehr kontrovers wahr­genommen und beurteilt. Einerseits besteht ein grosses Bedürfnis nach modernsten ortsunabhängigen Kommunikationsmöglichkeiten, anderseits gibt es vor allem aus ge­sundheitlicher Sicht Bedenken betreffend Strahlung der Mobilfunkantennen. Die Funk­netze unterliegen einem ständigen technologischen Wandel, was in Zukunft einen nicht vorhersehbaren Bedarf an zusätzlichen Antennen nach sich zieht. Sowohl die technolo­gischen Entwicklungen als auch die auf dem Markt konkurrenzierenden Netzbetreiber, derzeit sind es deren vier (Swisscom, Orange, Sunrise und Tele2), unterliegen einer grossen Dynamik. Diese Situation wird in der Bevölkerung generell als unbefriedigend empfunden. Es drängt sich die Frage auf, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um Standortentwicklungen von Mobilfunkanlagen, insbesondere im Baugebiet, aufgrund gesamtheitlicher nachvollziehbarer Kriterien pla­nerisch zu steuern und empfindliche Teilgebiete zu schützen.

Bund setzt enge Grenzen

Im Bereich Umweltschutz und Fernmeldung setzt der Bund enge Grenzen, so dass für Regelungsmöglichkeiten durch die Kantone und Gemeinden kein Spielraum entsteht. Der Bund regelt in der NISV (Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strah­lung) den Immissionsschutz und die vorsorgliche Begrenzung von Immissionen ab­schliessend. Weitergehende umweltrechtliche Anforderungen seitens der Gemeinde wie beispielsweise ein Mobilfunkmoratorium, eine Zweckmässigkeitsprüfung oder ein Be­dürfnisnachweis sind somit unzulässig.

In Bezug auf Natur- und Heimatschutz können die Gemeinden im Rahmen ihrer Ortspla­nung jedoch Schutzbestimmungen wie beispielsweise parzellenscharf abgegrenzte eigentümerverbindliche Schutzgebiete festlegen. Solche Bestimmungen gewähren einer Gemeinde bei der Beurteilung von Baugesuchen für Mobilfunkanlagen einen Ermessens­spielraum. Hingegen sind Anordnungen und Regelungen, die darauf basieren, dass Ge­bäude und Orte mit grossen Personenansammlungen wie beispielsweise dicht besiedelte Wohngebiete, Schulhäuser, Kinderspielplätze, Sportanlagen, Altersheime usw. beson­ders gut vor Strahlung zu schützen seien, unzulässig. Alle Fragen des Immissionsschut­zes als auch die zu duldende Strahlungsintensität sind abschliessend in der NIS-Verord­nung geregelt.

Planerische Möglichkeit: Negativplanung

Der rechtliche Spielraum ermöglicht es einer Gemeinde lediglich, keine umweltrechtli­chen, sondern ausschliesslich ortsplanerische Interessen geltend zu machen. Mit einer Negativplanung werden Gebiete bezeichnet, in denen die Erstellung von Mobilfunkanla­gen aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich unzulässig sind. Allzu grosse zusammen­hängende Ausschlussgebiete sind schwierig zu rechtfertigen, da die bundesrechtlichen Schranken der Fernmeldegesetzgebung hoch sind und zukünftige Entwicklungen be­rücksichtigt werden müssen. Deshalb sollen die in der Zonen- und Schutzplanung be­zeichneten schutzwürdigen Teilgebiete bzw. Objekte grundsätzlich als Tabu-Bereiche für Mobilfunkanlagen gelten. Konkret handelt es sich dabei um Ortsbildschutzgebiete, ge­schützte Kulturobjekte, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Lebensraum Schongebiet, Seeuferschutzgebiete, landschaftlich empfindliche Siedlungsgebiete sowie Grünzonen der Freihaltung, Gliederung des Siedlungsgebiets, Erholungsanlagen, Park­anlagen sowie Schutzgegenstände nach Art. 98 des Baugesetzes. Mobilfunkanlagen in­nerhalb oder im Umfeld dieser Gebiete und Objekte werden als Beeinträchtigung der Schutzwürdigkeit und des besonderen Charakters der Schutzgegenstände beurteilt und sind deshalb auszuschliessen. Zudem sollen auch Standorte von Mobilfunkanlagen, bei denen der Anblick der schützenswerten Gebiete bzw. Objekte wesentlich beeinträchtigt würde, verhindert werden. Beispielsweise kommen Standorte unmittelbar unterhalb wichtiger Aussichtslagen wie Spitzenwies oder Frohberg nicht in Frage, sofern eine ge­plante Anlage im unmittelbaren Sichtfeld auf das Rapperswiler Schloss liegt. Der Über­sichtsplan mit der Bezeichnung "Ausschluss-Standorte für Mobilfunkanlagen" bildet kein rechtliches Planungsinstrument vergleichbar mit dem Zonenplan. Vielmehr dient er als Grundlage für die Behörden und die Verwaltung im Rahmen des Baubewilligungsver­fahrens bei konkreten Projekten, indem er eine sachlich begründete Interessenabwä­gung ermöglicht und allfällige Verweigerungen von Baubewilligungen rechtfertigen lässt. Im Gegensatz zu einer vorgeschriebenen Standortevaluation handelt die Stadt mit der Negativplanung proaktiv und nutzt die bestehenden Grundlageninformationen. Damit kann eine vorausschauend ortsplanerisch begründbare und flexible Planung von Stand­orten für Mobilfunkanlagen gewährleistet werden.

Sowohl das Baureglement als auch die Natur- und Denkmalschutzverordnung wie auch die Altstadtschutzverordnung sollen mit einer Bestimmung in dem Sinn ergänzt werden, dass innerhalb sowie im Umkreis von und im unmittelbaren Sichtfeld auf das landschaft­lich empfindliche Siedlungsgebiet und die Grünzonen sowie die Schutzgebiete und Schutzobjekte, die Erstellung von Mobilfunkantennen nicht gestattet ist.

Im Rahmen des aktuellen Vernehmlassungsverfahrens zur Ortsplanung kann sowohl zu diesen Revisionsvorschlägen als auch zum Konzept Mobilfunkanlagen bis zum 31. August 2008 Stellung genommen werden. Das Konzept sowie der dazu gehörende Plan sind unter www.rapperswil-jona.ch - Aktuelles abrufbar. Parallel dazu läuft das Vorprüfungsver­fahren bei den kantonalen Instanzen vorab in Bezug auf die Ergänzungen des Baure­glements sowie der Schutzverordnungen. Dieses Ergebnis bleibt auf jeden Fall vorbe­halten.

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