Vernehmlassungsverfahren zur Stadtplanung
04.07.2008
Die dritte Phase des Vereinigungsprozesses von Rapperswil-Jona beinhaltet die Neuerarbeitung der Stadtplanung sowie der verschiedenen kommunalen Erlasse.
Zur Neubearbeitung der Stadtplanung gehören der Zonen- und Richtplan, das Baureglement, die Natur- und Denkmalschutzverordnung, die Altstadtverordnung, das Parkplatzreglement und weitere Erlasse. Nach der Vorbereitung in der Interessengemeinschaft Raumentwicklung und Verkehr (IG RUV), in der die Parteien, Verbände, Quartiervereine usw. vertreten sind, in der Bau- und Umweltkommission sowie im Stadtrat erfolgt als nächster Schritt der Einbezug der Bevölkerung an Info-Veranstaltungen und im öffentlichen Vernehmlassungsverfahren.
Sonderausgabe RJournal
In alle Haushalte wurde Mitte2008 ein RJournal-Spezial verteilt, das der „Stadtplanung“ gewidmet ist und die gesamte Thematik in geraffter Form aufnimmt und der näheren Erläuterung dieses Gesamtpaketes dient.
Vier Info-Veranstaltungen
Verteilt auf das Stadtgebiet und mit unterschiedlichen Schwerpunktthemen fanden zwischen Mitte Juni und anfangs Juli an vier verschiedenen Orten Quartierveranstaltungen statt.
Detailunterlagen liegen im Stadthaus bereit und sind ins Internet gestellt
Im Vorraum der Bauverwaltung im zweiten Obergeschoss des Stadthauses liegen die verschiedenen Unterlagen zur öffentlichen Einsicht bereit. Der Zonenplan, der Richtplan und der Schutzplan mit den Natur- und Denkmalschutzobjekte wie auch der Ortsbildschutzgebiete können dort eingesehen werden. Im Bedarfsfall erstellt die Bauverwaltung für Planausschnitte Kopien. Es steht dort auch ein Stadtplanungs-Ordner mit sämtlichen Dokumenten wie Stadtplanungsbericht, Rechtsinstrumente und Richtplankarte mit –kartei zur Einsicht bereit. Ferner kann auf der Bauverwaltung leihweise ein Planungsordner für 2 – 3 Tage zur Einsicht zu Hause abgeholt werden. Zudem können via Internet unter www.rapperswil-jona.ch - Aktuelles die Unterlagen abgerufen werden.
Vernehmlassungsfrist bis 31. August 2008
Zu den verschiedenen Erlassen kann innert der Vernehmlassungsfrist bis Ende August 2008 schriftlich zuhanden der Stadt Rapperswil-Jona, Revision Stadtplanung, Postfach 2160, 8645 Jona, Stellung genommen werden. Auf telefonische Voranmeldung steht der Projektleiter Stadtplanung Josef Thoma (055 225 70 25) gerne für offene Fragen zur Verfügung oder nimmt Hinweise entgegen.
Mobilfunkkonzept für Rapperswil-Jona
Die Errichtung neuer Mobilfunkanlagen wird in der Bevölkerung sehr kontrovers wahrgenommen und beurteilt. Einerseits besteht ein grosses Bedürfnis nach modernsten ortsunabhängigen Kommunikationsmöglichkeiten, anderseits gibt es vor allem aus gesundheitlicher Sicht Bedenken betreffend Strahlung der Mobilfunkantennen. Die Funknetze unterliegen einem ständigen technologischen Wandel, was in Zukunft einen nicht vorhersehbaren Bedarf an zusätzlichen Antennen nach sich zieht. Sowohl die technologischen Entwicklungen als auch die auf dem Markt konkurrenzierenden Netzbetreiber, derzeit sind es deren vier (Swisscom, Orange, Sunrise und Tele2), unterliegen einer grossen Dynamik. Diese Situation wird in der Bevölkerung generell als unbefriedigend empfunden. Es drängt sich die Frage auf, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um Standortentwicklungen von Mobilfunkanlagen, insbesondere im Baugebiet, aufgrund gesamtheitlicher nachvollziehbarer Kriterien planerisch zu steuern und empfindliche Teilgebiete zu schützen.
Bund setzt enge Grenzen
Im Bereich Umweltschutz und Fernmeldung setzt der Bund enge Grenzen, so dass für Regelungsmöglichkeiten durch die Kantone und Gemeinden kein Spielraum entsteht. Der Bund regelt in der NISV (Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung) den Immissionsschutz und die vorsorgliche Begrenzung von Immissionen abschliessend. Weitergehende umweltrechtliche Anforderungen seitens der Gemeinde wie beispielsweise ein Mobilfunkmoratorium, eine Zweckmässigkeitsprüfung oder ein Bedürfnisnachweis sind somit unzulässig.
In Bezug auf Natur- und Heimatschutz können die Gemeinden im Rahmen ihrer Ortsplanung jedoch Schutzbestimmungen wie beispielsweise parzellenscharf abgegrenzte eigentümerverbindliche Schutzgebiete festlegen. Solche Bestimmungen gewähren einer Gemeinde bei der Beurteilung von Baugesuchen für Mobilfunkanlagen einen Ermessensspielraum. Hingegen sind Anordnungen und Regelungen, die darauf basieren, dass Gebäude und Orte mit grossen Personenansammlungen wie beispielsweise dicht besiedelte Wohngebiete, Schulhäuser, Kinderspielplätze, Sportanlagen, Altersheime usw. besonders gut vor Strahlung zu schützen seien, unzulässig. Alle Fragen des Immissionsschutzes als auch die zu duldende Strahlungsintensität sind abschliessend in der NIS-Verordnung geregelt.
Planerische Möglichkeit: Negativplanung
Der rechtliche Spielraum ermöglicht es einer Gemeinde lediglich, keine umweltrechtlichen, sondern ausschliesslich ortsplanerische Interessen geltend zu machen. Mit einer Negativplanung werden Gebiete bezeichnet, in denen die Erstellung von Mobilfunkanlagen aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich unzulässig sind. Allzu grosse zusammenhängende Ausschlussgebiete sind schwierig zu rechtfertigen, da die bundesrechtlichen Schranken der Fernmeldegesetzgebung hoch sind und zukünftige Entwicklungen berücksichtigt werden müssen. Deshalb sollen die in der Zonen- und Schutzplanung bezeichneten schutzwürdigen Teilgebiete bzw. Objekte grundsätzlich als Tabu-Bereiche für Mobilfunkanlagen gelten. Konkret handelt es sich dabei um Ortsbildschutzgebiete, geschützte Kulturobjekte, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Lebensraum Schongebiet, Seeuferschutzgebiete, landschaftlich empfindliche Siedlungsgebiete sowie Grünzonen der Freihaltung, Gliederung des Siedlungsgebiets, Erholungsanlagen, Parkanlagen sowie Schutzgegenstände nach Art. 98 des Baugesetzes. Mobilfunkanlagen innerhalb oder im Umfeld dieser Gebiete und Objekte werden als Beeinträchtigung der Schutzwürdigkeit und des besonderen Charakters der Schutzgegenstände beurteilt und sind deshalb auszuschliessen. Zudem sollen auch Standorte von Mobilfunkanlagen, bei denen der Anblick der schützenswerten Gebiete bzw. Objekte wesentlich beeinträchtigt würde, verhindert werden. Beispielsweise kommen Standorte unmittelbar unterhalb wichtiger Aussichtslagen wie Spitzenwies oder Frohberg nicht in Frage, sofern eine geplante Anlage im unmittelbaren Sichtfeld auf das Rapperswiler Schloss liegt. Der Übersichtsplan mit der Bezeichnung "Ausschluss-Standorte für Mobilfunkanlagen" bildet kein rechtliches Planungsinstrument vergleichbar mit dem Zonenplan. Vielmehr dient er als Grundlage für die Behörden und die Verwaltung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bei konkreten Projekten, indem er eine sachlich begründete Interessenabwägung ermöglicht und allfällige Verweigerungen von Baubewilligungen rechtfertigen lässt. Im Gegensatz zu einer vorgeschriebenen Standortevaluation handelt die Stadt mit der Negativplanung proaktiv und nutzt die bestehenden Grundlageninformationen. Damit kann eine vorausschauend ortsplanerisch begründbare und flexible Planung von Standorten für Mobilfunkanlagen gewährleistet werden.
Sowohl das Baureglement als auch die Natur- und Denkmalschutzverordnung wie auch die Altstadtschutzverordnung sollen mit einer Bestimmung in dem Sinn ergänzt werden, dass innerhalb sowie im Umkreis von und im unmittelbaren Sichtfeld auf das landschaftlich empfindliche Siedlungsgebiet und die Grünzonen sowie die Schutzgebiete und Schutzobjekte, die Erstellung von Mobilfunkantennen nicht gestattet ist.
Im Rahmen des aktuellen Vernehmlassungsverfahrens zur Ortsplanung kann sowohl zu diesen Revisionsvorschlägen als auch zum Konzept Mobilfunkanlagen bis zum 31. August 2008 Stellung genommen werden. Das Konzept sowie der dazu gehörende Plan sind unter www.rapperswil-jona.ch - Aktuelles abrufbar. Parallel dazu läuft das Vorprüfungsverfahren bei den kantonalen Instanzen vorab in Bezug auf die Ergänzungen des Baureglements sowie der Schutzverordnungen. Dieses Ergebnis bleibt auf jeden Fall vorbehalten.
STADTRAT RAPPERSWIL-JONA
Planungsbericht
Planungsbericht
- 1.19mb
(04.06.2008)
Zonenplan und Reglemente
Zonenplan
- 5.09mb
(04.06.2008)
Baureglement mit Anhang Regelbauvorschriften
- 1.32mb
(04.06.2008)
Plan Schutzverordnung
- 5.27mb
(04.06.2008)
Natur- und Denkmalschutzverordnung
- 377.44kb
(04.06.2008)
Altstadtschutz Verordnung
- 116.62kb
(04.06.2008)
Parkplatzbedarfsreglement
- 120.34kb
(04.06.2008)
Anhang zum Parkplatzbedarfsreglement
- 854.48kb
(04.06.2008)
Reglement Kinderspielplätze
- 76.3kb
(04.06.2008)
Anpassungen Baureglement - Schutzverordnungen
- 43.63kb
(09.07.2008)
Richtplan
Richtplankarte
- 5.14mb
(04.06.2008)
Richtplankartei Teil Infrastruktur
- 1.93mb
(04.06.2008)
Richtplankartei Teil Landschaft
- 1.72mb
(04.06.2008)
Richtplankartei Teil Siedlung
- 6.02mb
(04.06.2008)
Richtplankartei Teil Verkehr
- 2.29mb
(04.06.2008)
Konzepte
Wohnstandort
- 14.42mb
(09.06.2008)
Wohnstandort Konzeptplan
- 2.6mb
(04.06.2008)
Wirtschaftsstandort
- 11.91mb
(09.06.2008)
Wirtschaftsstandort Konzeptplan
- 2.49mb
(04.06.2008)
Zentrum Rapperswil
- 1.74mb
(04.06.2008)
Zentrum Rapperswil Konzeptplan
- 1.16mb
(04.06.2008)
Zentrumsgürtel
- 1.46mb
(04.06.2008)
Zentrumsgürtel Konzeptplan
- 1.07mb
(04.06.2008)
Zentrum Jona
- 1.17mb
(04.06.2008)
Zentrum Jona Konzeptplan
- 1.19mb
(04.06.2008)
Stadtraum Neue Jonastrasse
- 2.2mb
(04.06.2008)
Stadtraum Neue Jonastrasse Konzeptplan
- 1.21mb
(04.06.2008)
Öffentliche Bauten
- 566.98kb
(04.06.2008)
Öffentliche Bauten Konzeptplan
- 4.14mb
(12.06.2008)
Quartierentwicklung
- 319.03kb
(04.06.2008)
Quartierentwicklung Konzeptplan
- 4.42mb
(04.06.2008)
Freiraum Siedlungsökologie
- 12.42mb
(09.06.2008)
Freiraum Siedlungsökologie Konzeptplan
- 3.74mb
(04.06.2008)
Mobilfunk Konzept
- 184.5kb
(09.07.2008)
Mobilfunk Konzeptplan
- 4mb
(09.07.2008)